„Verbotene Eigenmacht“ am #Dragonerareal: Stadtteilwohnzimmer geräumt zum Zweiten

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Bild: cinema copains // cinemacopains.org

Ihr erinnert euch: Am 14.08.2016 haben Nachbar_innen sich das Dragonerareal angeeignet. Ein Stadteilwohnzimmer mit Garten und Palettenmöbeln wurde auf dem Gelände gemeinschaftlich eingerichtet, nachdem der vorher dort errichtete Garten durch die BImA geräumt wurde. In einem Brief haben wir die BImA darum gebeten, das Stadtteilwohnzimmer zu genehmigen. Denn ein Gelände in öffentlicher Hand sollte auch durch die Öffentlichkeit genutzt werden können. Die BImA hatte geantwortet.

Mit einer erneuten Räumung sind Möbel und Hochbeete verschwunden, die gemeinsame Arbeit wurde zerstört. In einem Brief an uns hat die BImA erklärt: „die wiederrechtliche Inbesitznahme eines nicht öffentlichen Grundstückes [ist] verbotene Eigenmacht“. Nicht öffentliches Grundstück? In Gedanken scheint die Behörde das Grundstück schon verkauft zu haben und ignoriert damit die Bundesratssentscheidung gegen die Privatisierung vom 10.9.2015. Inbesitznahme? Richtig, sagen wir ja: das Gelände ist im öffentlichen Besitz und Eigentum. Verbotene Eigenmacht? Empörend, diese selbstständigen, selbstermächtigenden Bürger_innen…

Während die BImA uns „ausdrücklich auffordert, weitere Besitzstörungen und Sachbeschädigungen auf dem Grundstück zu unterlassen“ müssen wir sie ausdrücklich auffordern den Verkauf an den Investor Dragonerhöfe GmbH endlich rückabzuwicklen und Störungen des Planungsprozesses von Unten in Zukunft zu unterlassen.

To be continued… wieder und wider.

Stadt von Unten


Die Antwort der BImA

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihre an Herrn Regeler und Herrn Puppe gerichtete E-Mail vom 16.08.16 habe ich zuständigkeitshalber –  in Vertretung für Herrn Puppe – erhalten.

Unabhängig davon, welche Motivation Ihrem Handeln zugrunde liegt, ist die wiederrechtliche(*) Inbesitznahme eines nicht öffentlichen Grundstückes  verbotene Eigenmacht, derer sich der Eigentümer durch Wegnahme erwehren kann.

Dies haben wir getan; zumal wir auch aus Verkehrssicherungsgründen zur Beseitigung von Störungen verpflichtet sind. Keinerlei Verständnis haben wir schließlich dafür, dass Sie im Rahmen Ihrer Aktion am 14.08.16 gar Pflastersteine entfernt und verstreut haben, welche mühselig wieder zusammengesucht und eingesetzt werden mussten. Dies ist Sachbeschädigung und Sie machen sich hier strafbar.

Der guten Form halber möchte ich auch auf Ihren Antrag, Teilflächen anzumieten, eingehen und  Ihnen mitteilen, dass wir am Abschluss eines Mietvertrages nicht interessiert sind.

Wir  müssen Sie vielmehr  ausdrücklich auffordern, weitere Besitzstörungen und Sachbeschädigungen auf dem Grundstück zu unterlassen.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

J.R.

* Rechtschreibfehler im Original

 

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Bild: Margarete Margarete // margarete-margarete.de

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2 Kommentare

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